Arbeitszeiten
Arbeitszeit:
Grundsätzlich gilt die 5-Tage-Woche (42 Stunden). Am Kantonsspital St.Gallen besteht die Möglichkeit, in Teilzeitpensum zu arbeiten. Mitarbeitende, die nicht in einem Dienstplan tätig sind, können im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ihr Arbeitsbeginn und -ende sowie den Zeitpunkt und die Dauer der Mittagspause flexibel gestalten. In Bereichen, welche nach Dienstplan tätig sind, wird die Norm-Arbeitszeit vorgegeben. Diese legt Arbeitsbeginn sowie -ende fest und bestimmt tägliche Kompensationsmöglichkeiten als auch Arbeitsunterbrüche. Die Dienstpläne werden in allen Kliniken / Instituten / Fachbereichen des Kantonsspitals St.Gallen frühzeitig erstellt, um der flexiblen Gestaltung von Freizeit- und Familienleben entgegenzukommen.
Arbeitszeitgestaltung nach Dienstplan
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Dienstplantätige Bereiche geben die Norm-Arbeitszeiten vor. Die Dienstpläne werden in allen Kliniken, Instituten und Fachbereichen des Kantonsspitals St.Gallen frühzeitig erstellt und kommuniziert, um die Planung des Freizeit- und Familienlebens weitgehend zu erleichtern.
Gleitzeit
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Arbeitszeit und Gleitzeit:
Grundsätzlich gilt die 5-Tage-Woche (42 Stunden). Am Kantonsspital St.Gallen besteht die Möglichkeit, in Teilzeitpensum zu arbeiten.
Mitarbeitende, die nicht in einem Dienstplan tätig sind, können im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ihr Arbeitsbeginn und -ende sowie den Zeitpunkt und die Dauer der Mittagspause flexibel gestalten.
In Bereichen, welche nach Dienstplan tätig sind, wird die Norm-Arbeitszeit vorgegeben. Diese legt Arbeitsbeginn sowie -ende fest und bestimmt tägliche Kompensationsmöglichkeiten als auch Arbeitsunterbrüche.
Die Dienstpläne werden in allen Kliniken / Instituten / Fachbereichen des Kantonsspitals St.Gallen frühzeitig erstellt, um der flexiblen Gestaltung von Freizeit- und Familienleben entgegenzukommen.
Bandbreitenmodell
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Mitarbeitende mit einem wöchentlichem Pensum von 42 Stunden können ihr Pensum nach Absprache mit der vorgesetzten Person vertraglich auf 40 Stunden reduzieren resp. auf 44 Stunden erhöhen. Je nach Bedarf können so zusätzliche Freitage bezogen oder durch mehr Freizeit kompensiert werden.
Ferien / Urlaub
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- Ferientage
Alter Ferienanspruch Bis zum 21. Altersjahr 28 Tage Bis zum 49. Altersjahr 23 Tage Ab dem 50. Altersjahr 28 Tage Ab dem 60. Altersjahr 30 Tage Der Ferienanspruch kann je nach Arbeitszeitmodell (Bandbreitenmodell) erhöht werden.
- Unbezahlter Urlaub
Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und bei Zustimmung der vorgesetzten Stelle kann ein unbezahlter Urlaub bis zu maximal 12 Monaten gewährt werden. Damit dieser bewilligt wird, muss vorgängig der pro rata Ferienanteil des laufenden Kalenderjahres sowie alle offenen Mehrzeiten bezogen werden. -
Bezahlter Urlaub
3 Tage Zur Betreuung eines Familienmitglieds sowie der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung 14 Wochen Für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes 2 Tage Bei eigener Verheiratung oder Eintragung der Partnerschaft 1 Tag Zur Teilnahme an der Hochzeit von Kindern oder Geschwistern 10 Tage Für Vaterschaftsurlaub bei der Geburt des Kindes 3 Tage Bei einem Todesfall von Ehegatten, Kindern und Eltern 2 Tage Bei einem Todesfall von Geschwistern 1 Tag Bei einem Todesfall von Grosseltern, Schwiegereltern und Enkelkinder 1 Tag Wohnungswechsel 0.5 Tage Zimmerumzug
Homeoffice
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Arbeiten von zu Hause aus wird bei entsprechender Tätigkeit in Absprache mit der vorgesetzten Person ermöglicht.
Probezeit
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Das Kantonsspital St.Gallen bietet ein spannendes Arbeitsumfeld und unterstützt dies mit attraktiven, fairen Anstellungsbedingungen. Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden entsprechen dem kantonalen Personalgesetz.
Die Dauer der Probezeit ist abhängig von der Anstellungsdauer:Anstellungsdauer
Probezeit
1-3 Monate
keine Probezeit
3-6 Monate
1 Monat
6 Monate
3 Monate
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.
Die Probezeit wird verlängert, wenn Mitarbeitende während deren Dauer die Arbeit unverschuldet (z.B. Aufgrund Krankheit, Unfall etc.) nicht leisten können. Eine Verlängerung aus anderen Gründen, wie z.B. bei Unsicherheit bezüglich Leistung und Verhalten, ist hingegen nicht möglich. Die Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden oder ganz wegfallen.
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Klicken Sie hier, um die Einstellungen anzupassen.Für Rialda war bereits nach ihrer Ausbildung als Radiologiefachfrau HF klar, dass sie mehr Verantwortung übernehmen möchte. Als Bereichsleiterin Radiologie schafft sie ein Arbeitsumfeld mit familiären Werten und fördert die Mitarbeitenden entsprechend ihren Bedürfnissen.