Begutachtung Behandlungsfehler
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- St.Gallen
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit eine nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und anerkannten Praxis unter den jeweiligen Umständen objektiv gebotenen Massnahmen unsachgemäss oder gar nicht ausführt, d.h. die Sorgfalt ausser Acht lässt, die allgemein von einem gewissenhaften und pflichtbewussten Arzt in der konkreten Situation erwartet werden kann.
Für die Begutachtung möglicher Behandlungsfehler wird folgendes Prinzip angewendet:
- Ermittlung des medizinischen Sachverhalts durch rechtsmedizinische Analyse der Krankenunterlagen und Akten
- Feststellung eines allfälligen Schadens (Körperverletzung oder Tod)
- Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Behandlung (Indikation, Aufklärung, Einwilligung)
- Prüfung einer möglichen objektiven Sorgfaltspflichtverletzung bei der medizinischen Behandlung aus der Sicht ex ante, gemessen an dem „Standard eines erfahrenen Facharztes" des jeweiligen Fachgebietes
- Überprüfung der Kausalität zwischen ärztlichem Fehlverhalten und entstandenem Schaden
Die Beurteilung des ärztlichen Verschuldens obliegt dagegen der juristischen Würdigung. Behandlungsfehler lassen sich folgendermassen klassifizieren:
- Diagnosefehler, falsche Indikationsstellung
- Kontroll- und Überwachungsfehler
- Zurücklassen von Fremdkörpern im Operationsgebiet
- Fehlende oder unzulängliche Voruntersuchung bzw. Anamnese
- Nichterhebung von Befunden
- Therapeutische Beratungs- oder Hinweisfehler
- Fehlerhafte Medikation
- Verstoss gegen Hygienebestimmungen
- Nichterkennen einer Komplikation
- Fehlerhafte Operations- bzw. Reanimationstechnik
- Lagerungsfehler
- Fehler beim Einsatz medizinisch-technischer Geräte
- Fehlerhafte Vornahme von Injektionen, Infusionen und Transfusionen
- Unterlassung unverzüglicher Spitaleinweisung, zu späte Hinzuziehung eines Konsiliarius, zu frühe Verlegung vom Aufwachraum auf Normalstation in Verbindung mit einem Übernahmeverschulden
Ausser dem eigentlichen Behandlungsfehler stellen Aufklärungsfehler und Organisationsfehler weitere typische Fehlerquellen innerhalb ärztlicher Sorgfaltspflichtverletzungen dar.