Abklärung Schwangerschaftsabbruch
- An folgenden Standorten
- St.Gallen
Bis zur 12. Schwangerschaftswoche entscheidet die schwangere Frau darüber, ob sie eine Schwangerschaft fortsetzen oder abbrechen möchte. So sieht es das Schweizer Gesetz mit der Fristenregelung (Artikel 119 StGB) vor. Nach Ablauf der Frist ist ein Abbruch der Schwangerschaft gemäss Gesetz nur aufgrund ärztlicher Indikation möglich. Das Gesetz definiert, dass Gründe vorliegen müssen, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso schwerwiegender sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaftsdauer ist.
Hierfür erfolgt nach einer Anmeldung und Erstkonsultation in der Frauenklinik am Kantonsspital St.Gallen eine Zuweisung für eine psychiatrisch-psychologische Stellungnahme in die Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie. Nach diesem zeitnahen Gespräch trifft der verantwortliche Facharzt resp. die verantwortliche Fachärztin für Gynäkologie der Frauenklinik aufgrund aller vorliegenden Informationen den Entscheid und informiert die Patientin.
Die Klinik für Psychosomatik und Konsiliarpsychiatrie bietet bei Bedarf weitere ambulante Begleitung für die Patientin an oder unterstützt bei der Aufgleisung einer weiterführenden psychotherapeutischen Behandlung. Zudem besteht eine enge Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle für Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität.