Lizenzvertrag Web-App "Spitalwörterbuch"

  1. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand
    1. Der vorliegende Lizenzvertrag ("Lizenzvertrag") regelt die vertragliche Beziehung zwischen dem Kantonsspital St.Gallen (Rorschacher Strasse 95, 9007 St.Gallen; „Lizenzgeber“) und dem Kunden („Lizenznehmer“) in Bezug auf Jahresabonnemente der Webapplikation "Spitalwörterbuch" ("Web-App"), die über den Webshop Pflege des Lizenzgebers ("Online-Shop") abgeschlossen werden. Anhang 1 enthält eine Beschreibung des Web-Apps.
       
    2. Der Online-Shop richtet sich ausschliesslich an Kunden mit Sitz in der Schweiz, welche die Web-App zu unternehmerischen, beruflichen oder gewerblichen Zwecken beziehen möchten. Bestellungen zu persönlichen oder familiären Zwecken sind ausgeschlossen.
       
    3. Der Lizenzvertrag gilt jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Anderslautende Vertragsbedingungen, namentlich auch solche, welche der Lizenznehmer zusammen mit der Vertragsannahme für anwendbar erklärt, haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie vom Lizenzgeber ausdrücklich und in schriftlicher Form akzeptiert worden sind.
       
    4. Jeder diesem Lizenzvertrag beigefügte Anhang ist dessen integrierender Bestandteil.

       
  2. Vertragsschluss
    1. Angaben und Preise sowie die Darstellung der Produkte im Online-Shop gelten als rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags. Der Vertragsschluss erfolgt mit dem Absenden einer verbindlichen Bestellung oder dem Eingang der Zahlung des Lizenznehmers, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
       
    2. Eine verbindliche Bestellung wird erst dann ausgelöst, wenn der Lizenznehmer sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten eingegeben und auf den Button „Bestellung abschliessen“ geklickt hat. Bis zum Anklicken dieses Buttons kann der Kunde zunächst Produkte unverbindlich auswählen und in den Warenkorb legen. Vor Abgabe der Bestellung kann der Lizenznehmer die Bestelldaten laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen ändern. Darüber hinaus werden alle Eingaben vor der verbindlichen Abgabe der Bestellung noch einmal auf der Bestellübersichtsseite angezeigt und können auch dort mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigiert werden. Mit dem Absenden der Bestellung und der Vornahme der Zahlung nimmt der Lizenznehmer das Angebot des Lizenzgebers zum Abschluss eines Lizenzvertrags für die Web-App nach Massgabe der auf der Bestellübersichtsseite aufgeführten Merkmale, Varianten und Optionen, zu den darauf aufgeführten Bedingungen sowie entsprechend der dort verzeichneten Daten an.
       
    3. Der Lizenznehmer erhält in der Folge eine automatisch generierte Bestätigung des Empfangs der Bestellung per E-Mail an die ihm angegebene E-Mail-Adresse.

       
  3. Leistung
    1. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Web-App am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit dem Web-App steht („Übergabepunkt“) zur Nutzung bereit. Die Web-App, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom Lizenzgeber bereitgestellt. Bereitgestellt wird die in Anhang 1 umschriebene Version der Web-App, wobei der Lizenzgeber aktuellere Versionen bereitstellen kann, wenn dies für den Lizenznehmer zumutbar ist und die Änderung dem Lizenznehmer mindestens vier Wochen zuvor angezeigt wird. Ein Anspruch auf die Bereitstellung einer neueren Version besteht nicht.
       
    2. Nach Eingang der Zahlung wird der Lizenzgeber, die Web-App innert ca. 14 Arbeitstagen zur Nutzung bereitstellen.
       
    3. Der Lizenzgeber ist nicht für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen IT-Systemen des Lizenznehmers und dem beschriebenen Übergabepunkt verantwortlich. Dies ist Aufgabe des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Latenzzeit und Bandbreite von den Nutzer-Desktops zum Router des Lizenzgebers die vom Lizenznehmer gewünschte Leistung erfüllen. Falls der Lizenznehmer eine spezielle Netzwerkkonnektivität wünscht, ist er zu deren Einrichtung und für deren Kosten verantwortlich. Des Weiteren obliegt es dem Lizenznehmer, die für die Nutzung der Web-App erforderlichen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Endgeräte bereitzustellen und mit diesen die Nutzung der Web-App zu ermöglichen. Die Grundvoraussetzungen an die Infrastruktur seitens des Lizenznehmers für die Nutzung der Web-App ergeben sich aus Anhang 1.
       
    4. Der Zugriff auf die Web-App durch den Lizenznehmer erfolgt über browserfähige Endgeräte und ist auf autorisierte Nutzer beschränkt. Als autorisierte Nutzer gelten die Mitarbeiter und Patienten des Lizenznehmers. Die Identifikation und Authentifikation der autorisierten Nutzer erfolgt durch einen Netzfilter, der den Zugriff auf den Webserver der Web-App auf explizit zugelassene Netze einschränkt. Je nach gewähltem Angebot wird dem Lizenznehmer auch ein passwortgeschütztes Login oder ein Zugriff via VPN-Tunnel ermöglicht. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, anderen Personen als den autorisierten Nutzern den Zugriff auf die Web-App zu ermöglichen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den autorisierten Nutzern dieselben Bedingungen in Bezug auf die Nutzung der Web-App aufzuerlegen, wie sie in diesem Vertrag enthalten sind. Der Lizenznehmer ist für jegliche Nutzungen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Web-App verantwortlich, welche aus seinem Netzwerk oder mit ihm zugewiesenen Zugangsdaten durchgeführt werden.
       
    5. Der Lizenzgeber ist berechtigt, von Zeit zu Zeit sämtliche APIs für die Leistungen zu ändern, einzustellen oder auslaufen zu lassen. Der Lizenzgeber wird wirtschaftlich sinnvolle Anstrengungen unternehmen, um die vorhergehenden Versionen jeder geänderten, eingestellten oder ausgelaufenen API für eine Dauer von 12 Monaten nach der Änderung, Einstellung oder dem Auslaufen weiterhin zu unterstützen. Eine Unterstützung erfolgt ausnahmsweise nicht, wenn die weitere Unterstützung der alten API zu:
      Einem Sicherheitsrisiko oder zu Problemen mit fremden Immaterialgüterrechten führt;
      Einer wirtschaftlich oder technisch unzumutbaren Erschwernis führt;
      Problemen mit der Einhaltung von gesetzlichen oder von Behörden auferlegten Anforderungen führen würde.
       
    6. Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die ausserhalb des Einflussbereiches des Lizenzgebers liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Lizenzgebers handeln, vom Lizenzgeber nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Lizenznehmer genutzte, nicht vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Hard- und Software sowie technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Verfügbarkeit und Funktionalität der vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Lizenzgeber erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkungen auf die vertragsgemässe Erbringung der vereinbarten Leistungen.
       
    7. Die Betriebszeiten erstrecken sich über 24 Stunden am Tag an 7 Tagen der Woche, abzüglich der Zeiten, die für notwendige Wartungsarbeiten im Rechenzentrum mit Auswirkungen auf die Web-App anfallen können. Allfällige Ausfallzeiten würden dem Lizenznehmer rechtzeitig bekanntgegeben. Der Lizenzgeber gewährleistet eine durchschnittliche zeitliche Verfügbarkeit von 99% pro Monat. Geplante Ausfallzeiten gelten dabei nicht als Unterbruch der Verfügbarkeit des Systems.
       
    8. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen des Web-App unverzüglich und so präzise wie möglich zu melden.

       
  4. Nutzungsrechte
    1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer und den autorisierten Nutzern für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht-ausschliessliche, nicht übertragbare, nicht sub-lizenzierbare und zeitlich beschränkte Recht ein, die Web-App für die vertragsgemässen Zwecke zu nutzen. Rechte, welche weder in diesem Vertrag noch in dessen Anhängen ausdrücklich genannt werden, werden nicht eingeräumt.
       
    2. Der Lizenznehmer darf die Web-App ausschliesslich zu spital- bzw. unternehmensinternen Zwecken und im Zusammenhang mit der Pflege von Patienten nutzen. Dem Lizenznehmer ist es ausdrücklich untersagt, die Web-App dazu zu nutzen, um anderen Unternehmen Leistungen zu erbringen.

       
  5. Urheberrecht
    1. Die Web-App ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich über den Schutz von Computerprogrammen, urheberrechtlich geschützt. Der Lizenznehmer erkennt den vorstehend genannten Schutz ausdrücklich an. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild der Web-App, die Gestaltung der Benutzeroberfläche und der Ein- und Ausgabemasken und Ausdrucke, Inhalt,
      Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Web-App.

       
    2. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
       
    3. Dem Lizenznehmer werden durch die Nutzung der Web-App keinerlei Eigentümerrechte an der Web-App eingeräumt. Insbesondere werden keine Urheberrechte an der Web-App auf den Lizenznehmer übertragen. Der Lizenzgeber erhält lediglich Nutzungsbefugnisse (siehe Ziff. 4 vorangehend). Gleiches gilt auch für die Rechte an den gegebenenfalls nach Massgabe der Corporate Identity des Lizenznehmers vorgenommenen Anpassungen der Web-App ("Branding"), namentlich in Bezug auf Logos. Der Lizenzgeber wird von Rechten, die durch solche Anpassungen geschaffen werden, nur zur Erfüllung des vorliegenden Vertrags Gebrauch machen.
       
    4. Soweit der Lizenzgeber aufgrund von Hinweisen oder Verbesserungsvorschlägen des Lizenznehmers Änderungen an der Web-App vornimmt, erkennt der Lizenznehmer an, dass der Lizenzgeber Inhaber aller Rechte an diesen Änderungen wird. Der Lizenznehmer tritt hiermit für den Fall, dass Rechte an den Änderungen bei ihm entstehen sollten, alle diese Rechte ohne Entschädigung an den Lizenzgeber ab. Sollte eine solche Abtretung nach dem anwendbaren Recht nicht zulässig sein, räumt der Lizenznehmer hiermit dem Lizenzgeber das ausschliessliche, gebührenfreie, zeitlich und räumlich unbegrenzte, sub-lizenzierbare und übertragbare Recht zur Nutzung der Änderungen ein. In dieser Rechteeinräumung inbegriffen ist das Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung der Änderungen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, auf erste Aufforderung des Lizenzgebers hin alle Handlungen vorzunehmen, welche notwendig sind, um die vorgenannte Abtretung bzw. Rechteeinräumung umzusetzen.

       
  6. Vergütung / Angebote
    1. Im Online-Shop sind die Lizenzgebühren für die jeweiligen Angebote beschrieben. Der Lizenznehmer kann im Rahmen der Bestellung zwischen den verschiedenen Angeboten, Varianten und Optionen wählen, wobei die Wahl der Variante der tatsächlichen Anzahl Mitarbeiter des Lizenznehmers entsprechen muss.
       
    2. Die Lizenzgebühren sind jeweils im Voraus über die im Bestellprozess angezeigten Zahlungsmittel zu entrichten. Endet der Vertrag innerhalb einer Abrechnungsperiode, werden die vereinbarten Lizenzgebühren nicht zurückerstattet.
       
    3. Die Lizenzgebühren werden in Abhängigkeit von der Anzahl Mitarbeiter des Lizenznehmers im Zeitpunkt der Bestellung berechnet. Überschreitet die Mitarbeiteranzahl während der Vertragsdauer die maximale Anzahl des gewählten Lizenzmodells, ist dies dem Lizenzgeber zu melden, damit eine zusätzliche Entschädigung festgelegt werden kann.
       
    4. Für die erstmalige Einrichtung der Web-App nach Massgabe des vom Lizenznehmer gewünschten Angebots ist in der Lizenzgebühr im ersten Abonnements-Jahr auch eine entsprechende Setup-Gebühr enthalten.
       
    5. Eine Verrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Lizenznehmers ist ausgeschlossen.

       
  7. Sachgewährleistung
    1. Der Lizenzgeber gewährleistet für die Laufzeit dieses Vertrages, dass die Web-App dem in diesem Vertrag, insbesondere in Anhang 1, beschriebenen Leistungsumfang entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen.
       
    2. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Web-App ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen mit beliebigen Daten, Informatiksystemen und anderen Programmen eingesetzt werden kann, noch dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten weiterer Programmfehler ausgeschlossen wird.
       
    3. Soweit eine ordnungsgemäss erstattete Mängelanzeige (d.h. schriftlich oder per E-Mail, mit Beschreibung des Mangels und unverzüglich nach Entdeckung des Mangels) begründet ist, behebt der Lizenzgeber den Mangel. Die Leistung des Lizenzgebers umfasst, nach Wahl des Lizenzgebers, entweder die Bereitstellung eines Programm-Updates (-fix) oder einer korrigierten Version. Sollte es dem Lizenzgeber nicht möglich sein, den Fehler zu beheben oder gelingt ihm die Fehlerbehebung innert angemessener Frist nicht, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten.
       
    4. Für die Mängelbehebung gelten die folgenden Reaktions- und Fehlerbehebungszeiten:
      1. Reaktionszeiten
        Priorität Auswirkung der Störung / des Fehlers Reaktionszeit in ordentlichen und ausserordentlichen Bereitschaftszeiten
        1 Die laufende Nutzung der Web-App durch den Lizenznehmer ist verunmöglicht (z.B. totaler Ausfall, Zugriff auf die Web-App ist verunmöglicht, zwingend erforderliche Funktion ist nicht verfügbar)
         
        2 Std.
        2 Die laufende Nutzung kann zwar mit gewissen Massnahmen kurzfristig aufrechterhalten werden, es gibt jedoch erhebliche Beeinträchtigungen (z.B. Teilausfall des Systems, Zugriff auf die Web-App nur teilweise, jedoch in Bezug auf wichtige Daten, wesentliche Funktionen sind nicht verfügbar)
         
        4 Std.
        3 Befristet verkraftbare Beeinträchtigung der Nutzung
         
        4 Std. 
        4 Fehler ohne unmittelbare Auswirkung auf die Nutzung
         
        24 Std. 

         
      2. Behebungszeit
        Priorität Auswirkung der Störung / des Fehlers Behebungszeit in ordentlichen und ausserordentlichen Bereitschaftszeiten
        1

        Die laufende Nutzung der Web-App durch den Lizenznehmer ist verunmöglicht (z.B. totaler Ausfall, Zugriff auf die Web-App ist verunmöglicht, zwingend erforderliche Funktion ist nicht verfügbar)

         

        Bis zum Ende des nächstfolgenden Wochentages
        2 Der laufende Betrieb kann zwar mit organisatorischen Massnahmen kurzfristig aufrechterhalten werden, es gibt jedoch erhebliche Betriebsbeeinträchtigungen (z.B. Teilausfall des Systems, Zugriff auf das Web-App nur teilweise, jedoch in Bezug auf wichtige Daten, wesentliche Funktionen sind nicht verfügbar)

        4 Arbeitstage

         

        3

        Befristet verkraftbare Beeinträchtigung der Nutzung

         

        2 Wochen
        4 Fehler ohne unmittelbare Auswirkung auf die Nutzung

        3 - 4 Woche

        5. Die vorangehend vereinbarten Sachgewährleistungsrechte sind abschliessend und treten an die Stelle der gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Lizenzgeber gibt keine anderen Gewährleistungen ab, sei es ausdrücklich oder konkludent.
         

  8. Rechtsgewährleistung
    1. Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass die gültige, unveränderte Version der Web-App nach bestem Wissen und Gewissen keine Schutzrechte, namentlich Urheberrechte, Dritter verletzt und dass der bestimmungsgemässe Gebrauch der gültigen, unveränderten Web-App keinen unlauteren Wettbewerb darstellt.
       
    2. Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden, hat der Lizenzgeber die Wahl, entweder dem Lizenznehmer das Recht zur Weiterbenutzung zu beschaffen, die Web-App auszutauschen oder so zu verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Wenn das vorangehende nicht im Rahmen der vertretbaren Möglichkeiten liegt oder nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Mängelanzeige bewerkstelligt werden kann, hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die zwischenzeitlich erfolgte Nutzung zurückzuzahlen.
       
    3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich über mögliche oder abgemahnte Schutzrechtsverletzungen zu informieren. Der Lizenznehmer muss, falls notwendig und gesetzlich möglich, dem Lizenzgeber die Abwehrrechte einräumen, die der Lizenzgeber zur Verteidigung gegen entsprechende Ansprüche Dritter benötigt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber die Verteidigung zu überlassen und darf nicht selber, zumindest nicht ohne vorherige Zustimmung des Lizenzgebers aktiv werden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber bei der Verteidigung gegen Ansprüche Dritter zu unterstützen.
       
    4. Die vorangehenden Bestimmungen zur Rechtsgewährleistung sind abschliessend und ersetzen insbesondere die gesetzlichen Rechtsgewährleistungsregeln. Der Lizenzgeber übernimmt weder ausdrücklich noch konkludent irgendeine andere Rechtsgewährleistung.


       
  9. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers und Kontrollrechte des Lizenzgebers

    1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Web-App nur gemäss den Vorgaben dieses Vertrags und der allenfalls erstellten Bedienungsrichtlinien oder -anleitung zu gebrauchen. Er verpflichtet sich ferner, jegliche Informationen über Zugangsschutzmechanismen insoweit geheim zu halten, als sie nicht für die Nutzung durch autorisierte Personen erforderlich ist. Er trifft geeignete Vorkehrungen, welche die unautorisierte Nutzung der Web-App ausschliessen, und informiert den Lizenzgeber unverzüglich, falls er von einem unberechtigten Zugriff auf die Web-App Kenntnis erlangt.
       
    2. Zur Überprüfung, ob die vom Lizenznehmer gewählte Variante der Web-App der tatsächlichen Betriebsgrösse und der damit verbundenen Nutzungsintensität entspricht, übermittelt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber auf dessen Anfrage angemessene Belege, aus welchem die aktuelle Anzahl Mitarbeiter hervorgeht. Kommt der Lizenznehmer dieser Pflicht trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristansetzung nicht nach, ist der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt, dem Lizenznehmer die weitere Nutzung der Web-App zu untersagen oder ein Aufgeld von 20% auf die aktuelle Nutzungsgebühr im Sinne einer Konventionalstrafe zu verlangen.
       
    3. Sofern der Lizenznehmer die Web-App in einem über den vereinbarten Lizenzumfang hinausgehenden Ausmass nutzen sollte (z.B. Überschreitung der maximalen Anzahl an Mitarbeitern), kann der Lizenzgeber nebst anderen Rechtsbehelfen den Lizenznehmer dazu auffordern, die dem Umfang der „Übernutzung“ entsprechenden Lizenzgebühren für den entsprechenden Nutzungszeitraum zu bezahlen. Die Bezahlung hat nach Massgabe der im Zeitpunkt der Forderung des Lizenzgebers gültigen Lizenzgebühren zu erfolgen.

       
  10. Datenschutz
    1. Der Lizenzgeber hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen in der Schweiz bzw. an allenfalls andere anwendbare datenschutzrechtliche Bestimmungen.
    2. Für die Bearbeitung von Daten durch den Lizenznehmer in der Web-App ist der Lizenznehmer datenschutzrechtlich verantwortlich («Data Controller»). Der Lizenznehmer sichert zu, dass er bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten und deren Bearbeitung in der Web-App die datenschutzrechtlichen Anforderungen jederzeit einhält. Insbesondere sichert der Lizenznehmer zu, dass er die Informationspflichten einhält und, falls gesetzlich verlangt, die notwendigen Zustimmungen der betroffenen Personen für die Bearbeitungen in der Web-App einholt.
    3. Daten im Sinne dieser Bestimmung sowie des Lizenzvertrages insgesamt sind Informationen, die vom Lizenznehmer bzw. von autorisierten Nutzern des Web-Apps bei der bzw. zur Nutzung der Web-App zur Verfügung gestellt, eingegeben oder hochgeladen werden. Daten beinhalten insbesondere personenbezogene Daten, die dem Lizenzgeber durch den Lizenznehmer oder auf dessen Anweisung hin übergeben werden oder auf welche der Lizenzgeber im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag Zugang erhält und die es erlauben, i) eine natürliche oder juristische Person zu identifizieren (z.B. Name, Adressen, Kontaktpersonen, Telefonnummer, E-Mail-Adressen) oder ii) eine natürliche oder juristische Person zu authentifizieren (z.B. Passwörter, PINs, etc.).
    4. Der Lizenzgeber erhält kein Recht an den Daten. Dem Lizenzgeber ist es jedoch erlaubt, auf anonymer Basis aggregierte statistische Daten betreffend die Nutzung durch die verschiedenen Lizenznehmer und die Funktionsfähigkeit seines Systems zu generieren.
    5. Der Lizenzgeber speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Lizenznehmer, die dieser bei der Nutzung der Web-App eingibt und speichert bzw. zum Abruf bereitstellt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich dem Lizenzgeber gegenüber, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltende Programme im Zusammenhang mit der Web-App zu nutzen. Der Lizenznehmer bleibt im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Daten die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes und hat daher stets zu prüfen, ob die Bearbeitung der Daten über die Web-App datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Lizenzgeber ist datenschutzrechtlich als Data Processor zu qualifizieren. Der Lizenzgeber und Lizenznehmer schliessen, sofern zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzgesetze notwendig, eine Auftragsdatenbearbeitungsvereinbarung ab.
    6. Der Lizenzgeber ist zudem berechtigt, Daten für Abrechnungs- und Verwaltungszwecke sowie zur Aufdeckung und Unterbindung von unautorisierten Nutzungen zu bearbeiten.

       
  11. Vertraulichkeit
    1. Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind („vertrauliche Informationen“), dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern dies nicht zu Zwecken der Vertragsdurchführung notwendig ist oder die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwertung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
    2. Informationen sind keine vertraulichen Informationen, wenn sie:
      der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die betreffende Information einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätte oder sonstwie unrechtmässig erlangt wurde;
      allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt wurden;
      der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht von einem Dritten offenbart werden.
       
    3. Dem Lizenzgeber ist bewusst, dass alle ihm vom Lizenznehmer bzw. seinen verbundenen Unternehmen überlassenen technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Daten vertrauliche Informationen des Lizenznehmers und seinen verbundenen Unternehmen darstellen. Der Lizenzgeber ist nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben und darf sie ausschliesslich zu dem vereinbarten Zweck und gemäss dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Erwerb verwenden.
       
    4. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung dieses Lizenzvertrages. 

       
  12. Haftung
    1. Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Lizenzgeber oder dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet der Lizenzgeber unbeschränkt – soweit anwendbar – bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Abgesehen von diesen Fällen ist die zivilrechtliche Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden begrenzt.
    2. Mit Ausnahme der vorangehend aufgeführten zwingenden Haftungsfällen, wird jegliche Haftung als auch die Haftung für Hilfspersonen vollumfänglich ausgeschlossen.

       
  13. Schadloshaltung
    1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber sowie dessen gesellschaftsrechtliche Organe und Arbeitnehmer von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschliesslich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Lizenzgeber von Dritten, auch von Arbeitnehmern des Lizenznehmers, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers in Anspruch genommen wird. Die Schadloshaltung besteht insbesondere in Verbindung mit Ansprüchen Dritter in Bezug auf:
      Die Nutzung der Leistungen oder Dienstleistungen aus diesem Vertrag durch den Lizenznehmer oder autorisierte Nutzer;
      Verstösse gegen diesen Vertrag oder gegen anwendbares Recht durch den Lizenznehmer oder autorisierte Nutzer;
      Die vom Lizenznehmer oder autorisierten Nutzern mit der Web-App bearbeiteten Daten, einschliesslich die behauptete Verletzung von Rechten Dritter durch solche Datenbearbeitungen;
      Streitigkeiten zwischen dem Lizenznehmer und autorisierten Nutzern;
      Durch Dritte geltend gemachte Datenschutzverletzungen bei der Bearbeitung von Daten durch den Lizenznehmer und / oder autorisierte Nutzer.
       
    2. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer unverzüglich über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr der Ansprüche geben. Gleichzeitig wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig unterrichten.

       
  14. Höhere Gewalt
    Kann der Lizenzgeber die vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderer, für den Lizenzgeber unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen, treten für den Lizenzgeber keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
     
  15. Dauer und Beendigung
    1. Der Vertrag tritt unmittelbar mit Erhalt der Bestätigungsemail in Kraft. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr.
       
    2. Ohne Auswirkung auf die Rechte, die im Rahmen dieser Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, oder ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe, kann jede Partei diese Vereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Haftung gegenüber der anderen Partei sofort kündigen, indem sie die andere Partei schriftlich benachrichtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
      die andere Vertragspartei oder ein autorisierter Nutzer eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verletzt und (wenn diese Verletzung behebbar ist) diese Verletzung nicht innerhalb einer Frist von dreissig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung behebt; oder
      -die andere Vertragspartei den Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht (entweder ganz oder teilweise oder in Bezug auf einen Teil oder eine Abteilung, die an der Erfüllung dieser Vereinbarung beteiligt ist), oder sie zahlungsunfähig wird oder als zahlungsunfähig gilt, nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, einen Insolvenzverwalter hat, sich in Nachlassstundung begibt, über sie der Konkurs eröffnet wird oder eine vergleichbare Konstellation eintritt.

       
  16. Wirkungen der Beendigung
    1. Nach Beendigung des Vertrages erlischt das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Web-App unverzüglich. Die Beendigung des Lizenzvertrages hat keine Präjudizwirkung auf andere Rechtsbehelfe, welche die Parteien gemäss diesem Lizenzvertrag allenfalls haben. Bestimmungen, welche ausdrücklich oder konkludent auch nach Beendigung dieses Vertrages weiterhin Gültigkeit haben (z.B. die Vertraulichkeitspflicht), werden von der Beendigung ebenfalls nicht beeinflusst.
       
    2. Betreffend die Lizenzgebühren gilt die Regelung in Ziff. 6.2 vorangehend.
       
    3. Nach Beendigung des Lizenzvertrages hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zuletzt sämtliche von diesem überlassenen und sich noch im Besitz des Lizenzgebers befindlichen Unterlagen, Daten sowie Datenträger, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, herauszugeben. Der Lizenzgeber wird bei Vertragsende auf Wunsch des Lizenznehmers sämtliche Daten zum Download zur Verfügung stellen. Eine Aushändigung der Daten auf transportablen Datenträgern ist nicht vorgesehen bzw. erfolgt nur gegen eine entsprechende Aufwandentschädigung. Nach einer Kontrolle durch den Lizenznehmer wird der Lizenzgeber sämtliche Daten löschen.

       
  17. Weitere Bestimmungen
    1. Der Lizenznehmer darf – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesem Lizenzvertrag – einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung.
       
    2. Dieser Vertrag, dessen Anhänge sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu deren Gültigkeit der schriftlichen Festlegung und Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.
       
    3. Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit möglich entsprechen.
    4. Diese Vereinbarung untersteht Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist St.Gallen/Schweiz.
  18. Stand: [April 2020]